Verwendung von Zertifikaten und Konformitätszeichen
Zertifizierungsstelle nach EU-BauPVO – Auszug aus der Richtlinie für die Verwendung von Zertifikaten und Konformitätszeichen (Z R 003)
Verwendung der Zertifizierung und der Zertifikate
Laut Zertifizierungsvertrag ist der Hersteller berechtigt, in seinen Geschäftspapieren sowie auf dem Bauprodukt, dessen Verpackung, Beipackzettel bzw. den zugehörigen Lieferscheinen auf die Zertifizierung hinzuweisen. Der Text des Hinweises darf sich nur auf das Bauprodukt beziehen. Andere als die in Satz 1 genannten Hinweise bedürfen einer schriftlichen Einverständniserklärung durch die Zertifizierungsstelle des MPA BAU. Der Hersteller ist verpflichtet, alle Hinweise dieser Art nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei Ungültigkeit des Zertifikats unverzüglich zu entfernen bzw. unkenntlich zu machen.
Der Hersteller darf die Zertifizierung nicht in einer Weise verwenden, die das MPA BAU in Misskredit bringen könnte sowie keinerlei Äußerungen über seine Zertifizierung treffen, die das MPA BAU als irreführend oder unberechtigt betrachten könnte.
Zertifikate dürfen vom Hersteller nur ungekürzt an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden.
Erhält die Zertifizierungsstelle Kenntnis von unkorrekten Hinweisen auf zertifizierte Bauprodukte oder von irreführender Verwendung von Zertifikaten in Werbung, Katalogen oder im Schriftwechsel des Unternehmens, wird sie diese mit geeigneten Maßnahmen verfolgen.
Verwendung des CE-Zeichens in Verbindung mit der Kennnummer 1211
Das CE-Zeichen mit der der Zertifizierungsstelle nach EU-BauPVO zugeordneten Kennnummer 1211 darf nur für Bauprodukte verwendet werden, die in den Geltungsbereich eines gültigen Zertifikats der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten oder Zertifikates der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle der Zertifizierungsstelle fallen.
Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (insbesondere Artikel 8 und Artikel 9) und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (insbesondere Artikel 30 und Anhang II) sind zu beachten.
Bei Verstößen wird sinngemäß nach Abschnitt 1 verfahren.