Zertifizierungsstelle nach EU-BauPVO – Auszug aus den Zertifizierungsregeln Z R 001
Anfrage/Auftrag
Der Hersteller stellt einen förmlichen Antrag für eine Zertifizierung nach EU-BauPVO Anhang V, der von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet wird. In diesem Antrag legt er den Geltungsbereich der Zertifizierung fest und erklärt sein Einverständnis, die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen und alle Informationen zur Bewertung der zu zertifizierenden Bauprodukte zur Verfügung zu stellen (mindestens Unternehmensform, Name, Anschrift und Rechtsform sowie eine Beschreibung des Bauproduktes, des relevanten Zertifizierungssystems und der relevanten harmonisierten technischen Spezifikation).
Ist die jeweilige anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation durch die Notifizierung der Zertifizierungsstelle abgedeckt, erhält der Hersteller eine Auftragsbestätigung mit Informationen zur Zertifizierung und dem Kostenangebot. Bestätigt der Hersteller die Kostenübernahme, wird ein Termin für die Erstinspektion vereinbart.
Erstinspektion des Werkes/Erstprüfung des Bauprodukts
Die Tätigkeiten der Zertifizierungsstelle richten sich nach dem in der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation festgelegten System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in Verbindung mit Anhang V der EU-BauPVO.
Allgemein gilt, dass die Kompetenz des Herstellers und seine Fähigkeit zur kontinuierlichen Herstellung und Prüfung des Bauprodukts unter Einhaltung der Regelungen der harmonisierten technischen Spezifikation sowie zur Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle überprüft werden muss. Vorgehen und Dokumentation erfolgen gemäß den Inspektionsanweisungen der Zertifizierungsstelle.
Ist gemäß dem System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit eine Erstprüfung des Bauprodukts durch die notifizierte Stelle durchzuführen (System 1+, 1), so werden bei der Erstinspektion des Werkes Proben entnommen und in der Prüfstelle nach EU-BauPVO des MPA BAU geprüft bzw. an Unterauftragnehmer vergeben. Diese Tätigkeiten entfallen bei Vorliegen einer ETA für das Bauprodukt. In diesem Fall wird die Zulassungsprüfung als Erstprüfung herangezogen. Liegt die Erstprüfung des Bauprodukts und die Feststellung des Produkttyps in der Hand des Herstellers (System 2+), so wird dessen Dokumentation überprüft.
Produktprüfungen/Unterauftragsvergabe
Erforderliche Produktprüfungen werden in der Regel durch die notifizierte Prüfstelle nach EU-BauPVO des MPA BAU ausgeführt.
Unteraufträge zu Produktprüfungen dürfen nur an die über das Notifizierungsverfahren festgelegten Prüfstellen erteilt werden, mit denen die Zertifizierungsstelle feste Vereinbarungen trifft. Die Zertifizierungsstelle trägt die Verantwortung für die vom Unterauftragnehmer bereitgestellten Prüfergebnisse.
Zu Inspektionen und Zertifizierungsentscheidungen werden generell keine Unteraufträge vergeben.
Abschluss des Zertifizierungsvertrags
Bei Erfüllung aller Anforderungen aus der Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle und ggf. der Erstprüfung des Bauprodukts schließt die Zertifizierungsstelle einen Zertifizierungsvertrag mit dem Hersteller ab.
Bei Nichterfüllung der Anforderungen wird eine angemessene Frist, in der Regel 1 Monat, zur Nachbesserung eingeräumt. Danach erfolgt eine erneute Überprüfung nach den oben genannten Verfahren deren Umfang in Abstimmung mit dem Leiter der Zertifizierungsstelle festgelegt wird.
Erteilung des Zertifikats
Nach positiver Bewertung und Zertifizierungsentscheidung sowie dem Vorliegen eines Zertifizierungsvertrages erteilt die Leitung der Zertifizierungsstelle ein Zertifikat der Leistungsbeständigkeit bzw. ein Zertifikat der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle. Die Richtlinien und Hinweise der Gruppe der notifizierten Stellen zur Erteilung und Erstellung von Zertifikaten werden dabei berücksichtigt.
Führt die Bewertung zu Abweichungen und nicht zur Ausstellung eines Zertifikates, so informiert die Zertifizierungsstelle den Hersteller unter Nennung der Gründe. Der Hersteller kann nach der Durchführung von Korrekturmaßnahmen eine erneute Überprüfung in Auftrag geben.
Befugnisse hinsichtlich Erteilung, Aufrechterhaltung, Erweiterung, Aussetzung oder Entzug der Zertifizierungen werden von der Zertifizierungsstelle nicht an externe Personen oder Stellen übertragen.
Laufende Überwachung und Aufrechterhaltung der Zertifizierung
Vorgehen und Dokumentation erfolgen gemäß den Inspektionsanweisungen der Zertifizierungsstelle.
Der Hersteller informiert die Zertifizierungsstelle über jede Änderung beim verantwortlichen Personal (Geschäftsführer, Verantwortlicher für die WPK, Laborleiter etc.) sowie hinsichtlich der Organisation, Ausstattung oder Herstellungsprozess, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der WPK von Bedeutung ist. Er verpflichtet sich, die Zertifizierungsstelle auch kurzfristig über alle Änderungen, die Einfluss auf die Konformität haben, zu benachrichtigen.
Haben die Änderungen einen signifikanten Einfluss auf die Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts oder ist durch andere Informationen ersichtlich, dass die Anforderungen für die Zertifizierung nicht mehr erfüllt sind, wird eine erneute Überprüfung durchgeführt.
Die Zertifizierungsstelle teilt dem Hersteller alle Änderungen und Ergänzungen der Zertifizierungsanforderungen mit. Der Hersteller weist dann ggf. bis zum nächsten Werksbesuch nach, dass die geänderten oder ergänzten Voraussetzungen erfüllt werden.
Verwendung von Zertifikaten und Konformitätszeichen
Der Hersteller darf das Zertifikat nur so anwenden, wie es in den Zertifizierungsverträgen unter §9 bzw. § 10, „Veröffentlichung, Werbung“, festgelegt ist. Er darf Erklärungen über seine Zertifizierung nur hinsichtlich der Tätigkeiten abgeben, für die die Zertifizierung erteilt wurde.
Inkorrekte Hinweise auf Zertifizierungen oder irreführende Verwendung von Zertifikaten in Werbung, Katalogen usw. werden mit geeigneten Maßnahmen verfolgt. Dazu können Ahndungsmaßnahmen, die Bekanntgabe der Verfehlung und erforderlichenfalls rechtliche Schritte gehören. Regelungen im Einzelnen sind in der "Richtlinie für die Verwendung von Zertifikaten und Konformitätszeichen" (Z R 003) zusammengefasst.
Erweiterung und Einschränkung der Zertifizierung
Ist ein Hersteller bestrebt, den Geltungsbereich der Zertifizierung auf andere Herstellwerke oder Bauprodukte zu erweitern, so muss er förmlich einen Antrag auf Erweiterung an die Zertifizierungsstelle richten. Die Leitung der Zertifizierungsstelle stellt fest, ob die Erweiterung eine erneute Erstprüfung notwendig macht oder eine Überprüfung im Rahmen der Überwachung ausreichend ist. Der Hersteller erhält in Abhängigkeit vom System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit entweder einen neuen Vertrag oder eine neue Anlage 2 zum bestehenden Vertrag. Nach positiver Überprüfung wird ein neues Zertifikat mit dem erweiterten Scope ausgestellt.
Möchte der Hersteller den Geltungsbereich der Zertifizierung einschränken, wird analog verfahren.
Einschränkung, Aussetzung und Entzug der Zertifizierung
Das Zertifikat kann durch die Leitung der Zertifizierungsstelle eingeschränkt oder ausgesetzt werden, wenn Nichtkonformitäten vorliegen, welche die Funktion und Wirksamkeit der WPK so beeinträchtigen, dass die deklarierte Leistung des Bauprodunkts nicht erfüllt werden kann und nichtkonforme Produkte in Verkehr gebracht werden können. Werden die Ursachen für die Einschränkung/Aussetzung nicht innerhalb der von der Zertifizierungsstelle vorgegebenen Zeit beseitigt, so kann das Zertifikat entzogen werden.
Das Zertifikat kann darüber hinaus jederzeit durch die Leitung der Zertifizierungsstelle bei Verstößen und Fehlern durch den Hersteller von Bauprodukten gemäß § 6 bzw. § 7, „Verstöße und Fehler“, der Zertifizierungsverträge entzogen werden, insbesondere wenn
- wiederholt bei der Überwachung Nichtkonformitäten festgestellt wurden, die trotz Aufforderung nicht beseitigt wurden,
- der Hersteller gegen die Richtlinien für die Zertifizierung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht unterlässt,
- die Prüfung hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen auch im Wiederholungsfall zu negativem Ergebnis führt,
- in Rechnung gestellte Kosten oder Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt wurden.
Sind zwei Abmahnungen mit Fristen (in der Regel jeweils 1 Monat) zur Abstellung des Verstoßes erfolglos verstrichen, wird eine letzte Frist gesetzt mit der Androhung, dass das Zertifikat bei erneutem erfolglosem Verstreichen der Frist entzogen wird. Ein Einspruch gegen diese Maßnahme hat keine aufschiebende Wirkung, da der Zertifikat-Inhaber ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorausgehenden Abmahnungen hatte.
Während des Zeitraums in dem ungeklärt ist, ob eine Konformität des Bauprodukts vorliegt, erfolgt der Vertrieb des Bauprodukts in voller Verantwortung des Herstellers ohne Hinweis auf die Konformität.
Das Zertifikat erlischt des Weiteren, wenn das Unternehmen aufgelöst wird, das Bauprodukt in einem anderen Werk hergestellt wird oder der Hersteller der Zertifizierungsstelle gegenüber erklärt, dass er auf das weitere Führen des Zertifikats verzichtet.
Wird die Zertifizierung eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen, so wird der Hersteller schriftlich über den Zeitpunkt, zudem die Einschränkung/Aussetzung/Entzug in Kraft tritt, über den Grund und die Auswirkungen der Einschränkung/Aussetzung/Entzug, über das Beschwerdeverfahren der Zertifizierungsstelle sowie darüber, dass die Zertifizierungsstelle die notifizierende Behörde über die Einschränkung/Aussetzung/Entzug in Kenntnis setzen wird, informiert. Dies kann zum Beispiel über die hierfür gedachte E-Mail Adresse meldepflicht-baupvo@dibt.de erfolgen. Falls erforderlich wird der Hersteller schriftlich dazu aufgefordert, Originalvertrag und Originalzertifikat an die Zertifizierungsstelle zurückzuschicken und sämtliche Hinweise auf die Zertifizierung vom Bauprodukt, dessen Verpackung, Beipackzettel bzw. den zugehörigen Lieferscheinen zu entfernen. Aus der Liste der gültigen Zertifikate werden die entsprechenden Angaben gelöscht und ein Vermerk im Ue-Buch bzw. den Inspektionslisten vorgenommen.
Die genannten Maßnahmen werden immer in Übereinstimmung mit den Zertifizierungsregeln und der DIN EN ISO/IEC 17065 geplant und ausgeführt. Der Hersteller wird über diese Maßnahmen sowie über Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Aussetzung zu beenden und die Zertifizierung wieder in Kraft zu setzen, von der Leitung der Zertifizierungsstelle in Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter informiert.
Ist die Zertifizierung wieder in Kraft, so werden die aktuellen Daten in die Liste der gültigen Zertifikate und das Ue-Buch bzw. die Inspektionslisten aufgenommen. Der Hersteller ist wieder berechtigt, Hinweise auf die Zertifizierung zu führen. Änderungen oder Einschränkungen des Geltungsbereiches der Zertifizierung werden dem Hersteller darüber hinaus schriftlich mitgeteilt, um Missverständnisse zu vermeiden.
Siehe hierzu auch "Richtlinie für die Verwendung von Zertifikaten und Konformitätszeichen" (Z R 003).
Kosten
Der Hersteller, der die Zertifizierungsstelle mit der Zertifizierung seines Bauproduktes beauftragt hat, trägt die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung und der nachfolgenden Überwachung. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der Zertifizierungsstelle auf Grundlage der Gebührenordnung des MPA BAU in der jeweils gültigen Fassung.
Beschwerden
Beschwerden gegen Maßnahmen, Auflagen oder Entscheidungen der Zertifizierungsstelle sind – innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang – bei der Zertifizierungsstelle schriftlich vorzubringen. Der Leiter der Zertifizierungsstelle bestätigt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde schriftlich und bearbeitet die Beschwerde analog dem Beschwerdeverfahren der Zertifizierungsstelle.
Beschwerden an Hersteller
Alle Beanstandungen durch Kunden bezüglich der Konformität zertifizierter Bauprodukte mit den Anforderungen der harmonisierten technischen Spezifikation sowie alle festgestellten Mängel und ihre Behebung sind vom Hersteller aufzuzeichnen und beim Überwachungsbesuch dem Sachbearbeiter der Zertifizierungsstelle vorzulegen. Die Einhaltung der vorstehenden Forderung wird bei jedem Überwachungsbesuch durch die Zertifizierungsstelle kontrolliert.
Vertraulichkeit
Alle Mitarbeiter der Zertifizierungsstelle und Mitglieder des Beirates sind besonders zur Vertraulichkeit verpflichtet und haben dies mit ihrer Unterschrift ausdrücklich bestätigt. Auskünfte an Dritte über Vorgänge im Zusammenhang mit der Zertifizierung und Überwachung dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden. Ausgenommen sind Auskünfte gemäß § 7 bzw. § 8, „Vertraulichkeit“, der Zertifizierungsverträge. Der Hersteller wird über die Weitergabe von Informationen durch die Zertifizierungsstelle informiert.
Haftung
Sowohl in den Leistungs- und Lieferungsbedingungen der Zertifizierungsstelle nach EU-BauPVO des MPA BAU, die als Anlage Bestandteil des Vertrages zwischen dem Hersteller und der Zertifizierungsstelle sind, als auch in den Zertifizierungsverträgen selbst ist die Haftung der Zertifizierungsstelle geregelt.
Verzeichnis zertifizierter Bauprodukte
Auf Anfrage erteilt die Zertifizierungsstelle Auskunft über die Gültigkeit einer bestimmten Zertifizierung.